§ 1 Name, Sitz, Zweck

1. Der Verein führt den Namen:   „Hot Socks Leutenbach e.V."

2. Er hat seinen Sitz in  71397 Leutenbach

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports

4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

   a) Durchführung und Organisation von regelmäßigen Lauftreffs.

   b) Durchführung von Laufsportveranstaltungen.

   c) Teilnahme an breitensportlichen Veranstaltungen

5. Der Verein ist Mitglied im WLSB.
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche  Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres.

3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Ausschuss

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:

   1. Der/die erste Vorsitzende
   2. Der/die stellvertretende Vorsitzende
   3. Der/die Kassierer/in
Der Vorstand ist verantwortlich für die laufende Geschäfte
Der Verein wird gem. § 26 BGB vertreten durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

§ 7 Der Ausschuss

Der Ausschuss des Vereins besteht aus
   1. Dem Vorstand  im Sinne des § 26 BGB
   2. Der/die Schriftführer/in
   3. bis zu 5 Personen als Beisitzer

Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Ausschuss ist verantwortlich für:

   a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

   b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

   c) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

   d) die Buchführung,

   e) die Erstellung des Jahresberichts,

   f) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Die Ausschusssitzungen werden vom/von dem/der

ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von

seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.  

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die keine Ausschussmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitglieder- versammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
   a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
   b) die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder
   c) die Wahl der Kassenprüfer

   d) die Genehmigung des vom Ausschuss aufgestellten Haushaltsplans
   e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
   f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
   g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutenbach unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leutenbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.  

2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Leutenbach, den 8. Februar 2013